Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

  1. EINLEITUNG
    1. Die AGATHON CAPITAL SCHWEIZ GmbH ("Agathon") ist nach § 11a Abs. 1 S. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ("FinVermV") verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihr und den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten einerseits und den Anlegern andererseits, sowie zwischen den Anlegern auftreten können.
    2. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, muss Agathon diesen durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. (§ 11a Abs. 1 S. 2 FinVermV).
    3. Ein im Sinne der FinVermV angemessenes Interessenkonfliktmanagement umfasst auch die Vergütung der Mitarbeiter, die nicht in einer Weise erfolgen darf, die mit der Pflicht des Handelns im bestmöglichen Anlegerinteresse unvereinbar ist (§ 11a Abs. 3 FinVermV). 1.4 Mit vorliegendem Dokument legt die Geschäftsführung der Agathon Grundätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest, die von jedem Mitarbeiter des Bereichs "Vertrieb" (die "Mitarbeiter") verbindlich einzuhalten sind.
       
  2. IDENTIFIZIERUNG (POTENZIELLER) INTERESSENKONFLIKTE
    1. Im Hinblick auf die seitens Agathon erbrachten Dienstleistungen der Anlagevermittlung und Anlageberatung wurden insbesondere die folgenden Sachverhalte identifiziert, bei deren Vorliegen (potenzielle) Interessenkonflikte auftreten könnten:
      • Koppelung der internen Vergütungssysteme an den Umsatz nur mit bestimmten, im Portfolio der Agathon befindlichen Fonds.
      • Entgegennahme von Zuwendungen der Fondsanbieter.
    2. Die Geschäftsführung der Agathon ist für die Identifizierung, Vermeidung und das Management von (potenziellen) Interessenkonflikten zuständig. Die in diesem Dokument identifizierten (potenziellen) Interessenkonflikte werden durch die Geschäftsführung jährlich überprüft und ggf. angepasst.
       
  3. MASSNAHMEN FÜR DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN
    1. Zur Vermeidung bzw. Minimierung der unter Ziffer 2.1 dargestellten (potenziellen) Interessenkonflikte ergreift Agathon folgende Maßnahmen:
      • Vergütungsstrukturen setzen grundsätzlich keine Anreize für die Vermittlung von/Beratung zu bestimmten Fonds, sondern beziehen sich gleichermaßen auf sämtliche, im Portfolio der Agathon befindliche Fonds.
      • Vergütungsstrukturen werden jährlich durch die Geschäftsleitung überprüft und ggf. angepasst.
      • Von der Agathon vereinnahmte Zuwendungen in Form von Vertriebsfolgeprovisionen werden genutzt, um die Qualität der Anlageberatung gegenüber dem Kunden zu verbessern (z.B. indem sichergestellt wird, dass Agathon ihren Kunden eine breite Palette geeigneter Anlagen anbieten kann).
      • Von der Agathon vereinnahmte geringe nicht monetäre Zuwendungen, z.B. in Form von Produktschulungen, dienen dem Produktverständnis der Mitarbeiter und wirken sich daher qualitätsverbessernd auf die Anlagevermittlung und -beratung durch Agathon aus. 
      • Von Agathon vereinnahmte Zuwendungen werden dem Anleger gegenüber offengelegt 
         
      • Die Mitarbeiter werden hiermit verpflichtet
        • interessenkonfliktträchtige Sachverhalte unverzüglich der Geschäftsführung mitzuteilen,
        • keine monetären Zuwendungen Dritter anzunehmen, und
        • direkte Sachzuwendungen, wie z.B. Einladungen oder Geschenke, unverzüglich der Geschäftsleitung zu melden.
           
  4. OFFENLEGUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN
    1. Die Geschäftsleitung legt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen fest, wann ein unvermeidbarer Interessenkonflikt vorliegt.
    2. Nicht vermeidbare Interessenkonflikte werden dem (potenziellen) Anleger gegenüber gemäß den Vorgaben der "Internen Richtlinie für die Erbringung der Anlagevermittlung und Anlageberatung" offengelegt.

 

Stand: Dezember 2021